Informationen zum Thema Tierschutz
Als Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten möchte ich Ihnen wichtige Bestimmungen rund um die Tierhaltung übersichtlich näherbringen. Grundlage dafür ist das Tierschutzgesetz samt Verordnungen. Sein Ziel ist es, Leben und Wohlbefinden der Tiere zu schützen – aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Wesentliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes:
• Tierquälerei umfasst z.B. den Besitz von Stachel- oder Korallenhalsbändern sowie elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten. Bei der Hundeausbildung sind Methoden der positiven Motivation zu bevorzugen. Tierschutzqualifizierte Hundetrainer unterstützen bei einer modernen, gewaltfreien Erziehung.
• Das Züchten, Importieren, Erwerben, Vermitteln, Weitergeben oder Ausstellen von Tieren mit Qualzuchtmerkmalen stellt Tierquälerei dar.
• Das Aussetzen oder Zurücklassen von Heim-, Haustieren oder nicht heimischen Wildtieren gilt als Tierquälerei.
• Verbotene Eingriffe sind u.a. das Kupieren von Ohren und Schwanz bei Hunden sowie das Durchtrennen der Stimmbänder – ständiges, belastendes Hundegebell lässt sich durch Training mit positiver Verstärkung lösen.
• Öffentliches Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen genehmigter gewerblicher Haltungen oder gemeldeter Züchter erlaubt.
• Jede Person, die ein Tier ersichtlich verletzt oder in Gefahr gebracht hat, muss diesem Tier helfen oder Hilfe organisieren.
• Kranke oder verletzte Tiere sind unverzüglich – erforderlichenfalls durch einen Tierarzt – ordnungsgemäß zu versorgen.
• Dauernde Anbindehaltung ist verboten.
• Auch eine vorübergehende Anbindehaltung von Hunden und Wildtieren ist untersagt.
• Hunde benötigen täglich ausreichend Auslauf sowie Sozialkontakt zu Menschen.
• Tiere dürfen nach der Straßenverkehrsordnung nicht an Fahrzeugen angehängt oder während der Fahrt an der Leine geführt werden.
• Hunde im Freien benötigen eine geeignete Schutzhütte sowie einen witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz (z.B. Gummimatte).
• Der Aufenthaltsbereich der Tiere muss sauber gehalten werden.
• Freigängerkatzen – ausgenommen gemeldete Zuchten und Katzen in bäuerlicher Haltung – müssen kastriert werden.
• Alle Hunde müssen gechippt und in der österreichischen Heimtierdatenbank auf den Halter registriert sein; als Nachweis dient die aktuelle Registrierungsnummer.
• Unter www.fundtiere-kaernten.at können entlaufene Tiere gesucht werden.
• Die Haltung von Wildtieren mit besonderen Ansprüchen ist der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
• Für die Verwendung von Tieren bei Veranstaltungen ist mindestens 4 Wochen vorher ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft zu stellen.
• Tierhaltung im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten sowie Zucht und Verkauf sind bei der Bezirkshauptmannschaft bewilligungs- bzw. meldepflichtig.
• Rituelle Schlachtungen dürfen ausschließlich in behördlich zugelassenen Schlachtanlagen durchgeführt werden.
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz und seine Verordnungen können mit bis zu 15.000 Euro bestraft werden. Zusätzlich können Tierhalteverbote ausgesprochen werden.
Bei Fragen oder Mitteilungen stehe ich gerne zur Verfügung:
Mag. Dr. Jutta Wagner
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Tierschutzombudsstelle
Abteilung 5-Gesundheit und Pflege
Unterabteilung Veterinärwesen
Kirchengasse 43
A-9020 Klagenfurt am Wörthersee
| Tel.Nr.: | +43 (0) 50 536 37000 |
| Mobil: | +43 (0) 664/80 536 37000 |
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| E-Mail: | tierschutz@ktn.gv.at |